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   VGH Bayern, 11.03.2020 - 11 CS 20.85   

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https://dejure.org/2020,5982
VGH Bayern, 11.03.2020 - 11 CS 20.85 (https://dejure.org/2020,5982)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.03.2020 - 11 CS 20.85 (https://dejure.org/2020,5982)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. März 2020 - 11 CS 20.85 (https://dejure.org/2020,5982)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayVwVfG Art. 48 Abs. 1, 3, 4, Art. 52; PBefG § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2; PBZugV § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, Abs. 6, 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 2
    Rücknahme einer Bescheinigung über die Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr

  • rewis.io

    Rücknahme einer Bescheinigung über die Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachweis der Fachkunde für den Taxen- und Mietwagenverkehr; Rücknahme der Entscheidung über eine bestandene Prüfung; grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Prüfungsbescheinigung; Prüfung durch nicht zur Prüfung berufene Person; Unterschrift unter eine ...

  • rechtsportal.de

    Rücknahme einer erteilten Bescheinigung über die Fachkundeprüfung für den Taxenverkehr und Mietwagenverkehr i.R.e. Prüfung durch nicht zur Prüfung berufene Person; Nachweis der fachlichen Eignung zum Beruf des Personenverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 395/07

    Hemmung der Verjährung bei gescheiterter Zustellung des Mahnbescheides wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2020 - 11 CS 20.85
    Der Antragsteller hat hierbei einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und außer Acht gelassen, was in der konkreten Situation jedem ohne weiteres hätte einleuchten müssen, so dass zumindest von grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne von Art. 48 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG auszugehen ist (vgl. BVerwG, B.v. 18.3.2009 - 5 B 10.09 - Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 14 = juris Rn. 3; BGH, U.v. 23.9.2008 - XI ZR 395/07 - NJW 2009, 587 = juris Rn. 14 zur grob fahrlässigen Unkenntnis).
  • BVerwG, 18.03.2009 - 5 B 10.09

    Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2020 - 11 CS 20.85
    Der Antragsteller hat hierbei einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und außer Acht gelassen, was in der konkreten Situation jedem ohne weiteres hätte einleuchten müssen, so dass zumindest von grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne von Art. 48 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG auszugehen ist (vgl. BVerwG, B.v. 18.3.2009 - 5 B 10.09 - Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 14 = juris Rn. 3; BGH, U.v. 23.9.2008 - XI ZR 395/07 - NJW 2009, 587 = juris Rn. 14 zur grob fahrlässigen Unkenntnis).
  • BVerwG, 25.01.2001 - 2 A 7.99

    Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge, Offensichtlichkeit des Mangels bei -,

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2020 - 11 CS 20.85
    Die Fahrlässigkeit entfällt auch nicht wegen einer etwaigen Mitschuld der Antragsgegnerin (vgl. J. Müller in BeckOK-VwVfG, Stand 1.1.2020, § 48 Rn. 79; BVerwG, U.v. 25.1.2001 - 2 A 7.99 - BayVBl 2001, 502 = juris Rn. 21), weil ihr über Jahre hinweg nicht aufgefallen ist, dass mehrere vormals für sie tätige Prüfer Prüfungsvorgaben missachtet und im Zusammenwirken untereinander sowie mit den Prüflingen umgangen haben.
  • BVerwG, 24.07.2000 - 10 B 4.99

    Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2020 - 11 CS 20.85
    Jedenfalls aber kann er sich auf einen Vertrauenstatbestand nicht berufen, weil er die erforderliche Sorgfalt damit in besonders schwerem Maße verletzt hat, d.h. grob fahrlässig gehandelt hat (vgl. BVerwG, B.v. 24.7.2000 - 10 B 4.99 - juris Rn. 17; Legaldefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).
  • VGH Bayern, 06.11.2019 - 11 CS 19.1866

    Rücknahme einer Bescheinigung über die fachliche Eignung für den Taxen- und

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2020 - 11 CS 20.85
    Im öffentlichen Interesse, das nicht nur die Sicherheit des Straßenverkehrs umfasst, sondern auch das Interesse an einer gesicherten Qualität der Dienstleistung des Taxiunternehmers und an einem gerechten Wettbewerb bzw. das Interesse der Mitbewerber an Chancengleichheit (vgl. BayVGH. B.v. 6.11.2019 - 11 CS 19.1866 - juris Rn. 28), genügt es nicht, wenn ausreichende Fachkunde (in einzelnen Bereichen) angenommen werden kann.
  • VGH Bayern, 05.06.2020 - 11 CS 20.310

    Rücknahme einer Bescheinigung über die Fachkundeprüfung für den Taxen- und

    Hiermit werden die Anforderungen an einen Prüfling nicht "völlig überspannt" (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2020 - 11 CS 20.85 - juris Rn. 19 ff.).
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